Partnerschaften für Demokratie Oldenburg

Beteiligung in Oldenburg

Ich will ...

Ich kann...
Ich kann...
Ich kann...
  • einen Einwohnerantrag stellen.
  • wählen und bei Wahlen kandidieren.
  • bei Bürgerbegehren und –entscheiden abstimmen oder selbst ein Begehren starten. Beratung zu Bürgerbegehren bietet unter anderem Mehr Demokratie e.V. an.
  • mich in Initiativen, Vereinen, Parteien engagieren.
  • beim Jugendforum mitmachen.
  • ein eigenes Projekt für Demokratie und Vielfalt in Oldenburg starten - zum Beispiel mit Förderung der Partnerschaften für Demokratie.
Beteiligung heißt, dass Menschen an politischen Entscheidungen teilhaben (können). Das kann dadurch geschehen, dass sie sich informieren können, dass sie vor Entscheidungen ihre Meinung dazu sagen oder dass sie mitentscheiden können.

Formelle Formen der Beteiligung sind durch Gesetze festgelegt, zum Beispiel Wahlen oder Bürger*innenentscheide.

Informelle Formen der Beteiligung sind nicht durch Gesetze festgelegt. Sie sind oft auf Beratung und Meinungsbildung ausgerichtet, zum Beispiel, wenn die Stadtverwaltung Bewohner*innen zum neuen Verkehrskonzept befragt. Bei informeller Beteiligung wird die Entscheidung meist nicht direkt durch die Beteiligten, sondern durch den Rat oder die Verwaltung getroffen.

Manche Formen der Beteiligung sind nur für Menschen mit deutscher oder europäischer Staatsbürger*innenschaft offen. 

Das Recht auf Beteiligung und die Bedingungen dafür sind in unterschiedlichen Gesetzen festgeschrieben:
  • Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte garantiert die Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 19), sowie die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (Art. 20). Sie schreibt auch das allgemeine und gleiche Wahlrecht (Art. 21) vor.
  • Im Grundgesetz ist festgeschrieben, dass Deutschland eine Demokratie ist und die "Staatsgewalt [...] vom Volke" ausgeht. Neben dem Wahlrecht sind im Grundgesetz sind die Rechte der Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit und das Recht, sich in Parteien, Gewerkschaften und Vereinen zu organisieren, festgeschrieben. Diese Rechte werden in weiteren Gesetzen genauer geregelt.
  • Bürgerbegehren, Bürgerentscheid und Bürgerbefragung sind im Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz §§ 31-35 geregelt
Auch die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen ist an unterschiedlichen Stellen vorgeschrieben:
  • in der UN-Kinderrechtskonvention (Art. 12 und 13)
  • in der Niedersächsischen Kommunalverfassung (§36)
  • im Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) (§§ 1; 8; 9; 11)
  • im Baugesetzbuch (§1 Abs. 5)
Dieser Abschnitt ist noch im Aufbau und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Er ist keine rechtliche Auskunft.


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